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2020-04-27

Ab 28.04.2020: neue StVO-Regelung für den Überholabstand

Am 28. April 2020 treten StVO-Änderungen in Kraft, die unter anderem für Autofahrer*innen beim Überholen von Radfahrer*innen einen Mindestabstand von 1,50 Meter innerorts und 2,00 Meter außerorts vorschreiben. Bislang war nur von ‘ausreichendem’ Abstand die Rede - was aber von den Gerichten schon seit Jahren im Sinne dieser StVO-Regelung ausgelegt wurde.

Damit haben wir nun eine Regelung, deren Einhaltung von der Polizei kaum überprüft werden kann und wird. Das fängt schon damit an, dass es derzeit in Deutschland kein zertifiziertes Meßgerät für Überholabstände gibt. Zumindest in Salzburg ist man da weiter. 

Eigene Messungen mit einem Ultraschall-Abstandsmesser und die wunderbare Aktion des Tagesspiegel in Berlin zeigen:
Falls genügend Platz vorhanden ist, überholen Autofahrer*innen auch mal mit ausreichend Abstand - wenn es eng wird, überholen sie trotzdem und kommen einem dabei ‘zum Greifen nahe’, zum Teil auch unter 50 cm Abstand.

Nun sind Auffahrunfälle der Art ‘KFZ rammt Fahrrad von hinten’ zwar extrem selten, da haben die Autofahrer*innen schon zu viel Angst um ihr ‘heiligs Blechle’. Und Profi-Alltagsradler fürchten sich auch meist nicht vor engem Überholtwerden. Aber zu enge Überholabstände sind sicher einer der Hauptgründe warum viele Menschen erst gar nicht Radfahren, zumindest nicht auf den Straßen ‘ihrer’ Stadt. Siehe DAM Frankfurt Ausstellung FAHR RAD! zum Stichwort Portland: unter den dortigen Einwohnern gibt es neben 8% enthusiastischen und angstlosen Radlern weitere 60%, die prinzipiell Interesse am Radfahren haben. Allerdings fühlen sie sich nicht sicher genug.
Das bedeutet, das Auto (die Autofahrer*in) beißt die Konkurrenz Fahrrad (die Radfahrer*in) von der Straße weg.

Mein Vorschlag zur Einhaltung des vorgeschriebenen Überholabstands siehe unter Erfindungen (’Lichtschwert’).

Biziklist - 10:45:28 @ Verkehrspolitik | Kommentar hinzufügen

     


 

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